Sophies Disziplinierung, Teil 2
Datum: 25.06.2022,
Kategorien:
CMNF
Autor: Cove
... Regel abweichende Form der "Correction" zu diskutieren. Sowohl die mangelnde Bewahrung der vorehelichen "Unschuld" wie auch die Verweigerung des Vollzugs der Ehe in der Hochzeitsnacht bildeten Grund, die fehlbare Ehegattin einer Züchtigung zuzuführen, und zwar auf den zu diesem Zweck vollständig entblössten Körper und vor idealerweise nicht zu kleinem und nach Alter wie nach Geschlecht gemischtem Publikum, wobei die Exekution der Züchtigung auch jetzt in den Händen des Ehemannes liege. Die Zweckbestimmung der Entkleidung variiere: Beim die "Unschuld" nicht wahrenden Weib diene diese der Beschämung und zusammen mit dem zugefügten Schmerz, der Austreibung der Schamlosigkeit in der Hoffnung, die fehlbare Frau so zu sittsamem Leben und zu absoluter Treue in der Ehe zu bewegen. Bei der den Vollzug der Ehe in der Hochzeitsnacht verweigernden Frau solle die Entkleidung umgekehrt der Durchbrechung einer der Erfüllung des Ehezwecks widerstrebenden Schamschranke dienen. Indem die Frau dem Blick einer Vielzahl von Männern auf ihren blossen Leib ausgesetzt werde, lerne sie idealerweise, sich ihrem angetrauten Ehemann so zu präsentieren, wie sie für diesen geschaffen und bestimmt sei. Im vorliegenden Fall kollidierten diese beiden Zweckbestimmungen miteinander, was sich aber praktisch nicht auswirke, da die Sanktion für beides Fehlverhalten dieselbe sei. Ein weiterer Zweck sei es, dem geschädigten Ehemann Genugtuung zu verschaffen dafür, dass er nicht das privilegium prima noctis ...
... (Vorrecht der ersten Nacht) an seiner Ehefrau habe geniessen können beziehungsweise dass sein männliches Verlangen in der Hochzeitsnacht nicht natürliche Erfüllung gefunden hätte, ja er allenfalls sogar gezwungen gewesen sei, sich in seiner Not widernatürliche Linderung zu verschaffen, indem er Hand an sich selbst habe legen müssen. Ein dritter Zweck sei die Ermahnung unverheirateter Jungfrauen ab 15 Jahren weshalb solche idealerweise mindestens einmal anzuweisen seien, einer solch begründeten "Correction" als Zuschauerinnen beizuwohnen. Ein vierter Zweck, über den allerdings meist nur hinter vorgehaltener Hand gesprochen werde, sei es, jungen Männern, denen die Gelegenheit hierzu ansonsten verwehrt wäre, einen ersten unverhüllten Blick auf diejenigen Körperregionen einer geschlechtsreifen Frau zu geben, welche aus natürlichen Gründen von den entsprechenden des Jünglings abwichen. Und fünfter hier zu nennender Zweck sei es, der Gefahr von Aufständen gegen König, später Kaiser und Republik entgegenzuwirken. Die belustigende Zurschaustellung einer jungen nackten Comtesse oder Baronesse, also einer Frau höheren Standes, habe beruhigende Wirkung auf den männlichen Pöbel des unteren Standes und sei geeignet Neid, Schadenfreude und andere niederen Gefühle des weiblichen Pöbels befriedigen. So diene die Entkleidung der fehlbaren Frau privaten Zwecken und der Staatsraison.
Die Anwesenden haben gebannt und schweigend zugehört. Wie nun Sophie ihre Ausführungen geschlossen hat, spenden ihr ...